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Zuletzt aktualisiert: Dezember 2022

Copyright KLAR! Zukunftsregion Ennstal, 2022

Stand: Juli 2022

Wildbachpflege kann Katastrophen verhindern:
Zusammenfassung der Fakten aus den Infoabenden

Im Folgenden werden die präsentierten Inhalte zum gesetzlichen Rahmen für die Wildbachpflege/ -begehungen, welche im Zuge der Wildbachpflege Infoabenden in den drei KLAR! Gemeinden Öblarn, Sölk und Pruggern präsentiert wurden (Bericht zu den Infoveranstaltungen ist hier verfügbar), zusammengefasst:















Gesetzliche Grundlagen:

>> Forstgesetz 1975
BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

>> Steiermärkisches Waldschutzgesetz
LGBl Nr. 21/1982, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

>> Verordnung des Landeshauptmannes des Landes Steiermark vom 13.06.2017,
mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden LGBl. Nr. 51/2017



Forstgesetz 1975:

Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt. Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches. Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.

§100
Waldbehandlung in Einzugsgebieten
 
(1)  Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen

a)  die Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,

b)  Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,

f) örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs. 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.

§101
Vorbeugungsmaßnahmen in Einzugsgebieten; Räumung von Wildbächen
 
(1) Droht im Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine eine Verschlechterung des Zustandes einzutreten oder ist eine solche bereits im Zuge, sodaß eine wirksame Bekämpfung der Wildbach- oder Lawinengefahr erschwert oder unmöglich gemacht wird, so hat die Behörde, sofern es sich nicht bereits um ein Arbeitsfeld gemäß § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. Nr. 54, handelt, festzustellen, welche Vorbeugungsmaßnahmen erforderlich erscheinen.

(2) Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können insbesondere sein:

a) Vorkehrungen zur Unterbindung des Entstehens oder Ausweitens von Erosionen,
b) die Neubewaldung von Hochlagen sowie in der Kampfzone des Waldes,
c) die Bannlegung neubewaldeter Flächen,
d) die Beschränkung der Bringung gemäß Abs. 4,
e) die Beschränkung der Waldweide auf ein Ausmaß, durch das gewährleistet ist, daß auf Grund  dieses Abschnittes vorgesehene oder durchgeführte Wildbach- und Lawinenverbauungsmaßnahmen nicht gefährdet werden.

(6) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen innerhalb der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, begehen zu lassen und dies der Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserlauf hemmenden Gegenständen, ist sofort zu veranlassen. Über das Ergebnis der Begehung, über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Behörde zu berichten. 
(7) Die von der Gemeinde gemäß Abs. 6 zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches. 
(8) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, die Durchführung der Räumung der Wildbäche von den im Abs. 6 bezeichneten Gegenständen sowie die Beseitigung sonstiger Übelstände und die Hintanhaltung von Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke unter Bedachtnahme auf die erfahrungsmäßigen Hochwasserstände näher zu regeln. 

Steiermärkisches Waldschutzgesetz:

§17
(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975 sind Organe des wasserbautechnischen Dienstes und des forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen. Die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sind zeitgerecht von der beabsichtigten Begehung zu verständigen. 
(2) Werden Beschädigungen der Ufer, Brücken, Schutz oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der Begehung zu berichten. 
(3) Werden bei der Begehung Übelstände, die nicht von höherer Gewalt herrühren, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat die Gemeinde dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen. 
(4)  Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes Verpflichteter nicht festgestellt werden oder ist Gefahr im Verzuge, so hat die Gemeinde den Übelstand unverzüglich selbst zu beseitigen. 

§18
Die von der Gemeinde nach § 17 dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.


Betreffend freie Fließstrecken:

§ 47 WRG (Wasserrechtsgesetz)

Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:

a) die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung;

c) die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.